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Glossar - K
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Kapitaldienst |
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Aufwendungen eines Kreditnehmers für Zinsen und Tilgung sowie etwaige Nebenkosten des aufgenommenen Kredites.
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Kapitaldienstfähigkeit |
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Fähigkeit eines Kreditkunden, eine zu erwartende Kreditbelastung aus seinen laufenden Einnahmen zu tragen. Teil der Kreditwürdigkeitsprüfung, zu der ferner die Selbstauskunft, die Schufa-Auskunft sowie aktuelle Gehaltsabrechnungen herangezogen werden. Voraussetzung für die Kreditgewährung.
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Kaufpreis |
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Vertraglich vereinbartes Entgelt für den Kaufgegenstand.
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Kinderzulage |
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Die Kinderzulage ist ein Baustein im Rahmen des Eigenheimzulagegesetzes. Unter bestimmten Vorraussetzungen erhalten die Bezieher der Eigenheimzulage zusätzlich Kinderzulage während des Förderungszeitraums. Die Höhe hängt von der jeweiligen aktuellen Gesetzgebung ab. Es empfiehlt sich hierbei die Beratungsleistung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
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Konditionen |
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Die Bedingungen, zu denen ein Kreditgeber sich bereit erklärt, einem Kreditnehmer einen Kredit zur Verfügung zu stellen. Zu den Konditionen zählen i.d.R. der Nominal- und Effektivzins, die Höhe der Tilgung, der Auszahlungskurs, die Dauer der Zinsfestschreibung sowie evtl. erhobene Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren.
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Kreditvertrag |
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Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Kredit kommt zustande durch einen Kreditantrag sowie die Zusage (Bewilligung) der Bank. Im Kreditvertrag werden die Höhe des Kredits, die Konditionen zur Rückführung, die Art der Besicherung sowie sonstige allgemeine Darlehensbedingungen und Geschäftsbedingungen vereinbart.
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Kubikmeter umbauter Raum |
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Der umbaute Raum steht als Kennzahl für die Größe eines Hauses in Kubikmetern und bezeichnet den Raum, der von den Außenmauern, vom Dach und von der Kellersohle umschlossen wird. Bei nicht unterkellerten Häusern wird ab Geländeoberkante gerechnet.
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Kündigung |
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Unter Kündigung versteht man in der Baufinanzierung die einseitige Erklärung des Kreditnehmers oder Kreditgebers zur Beendigung des Kreditverhältnisses. Hierbei zu unterscheiden sind die Regelungen hinsichtlich ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Kündigung eines Kreditvertrages.
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