Unsere Vorteile
Bei der Wahl des geeigneten Ansprechpartners für Ihre Versicherungen und Finanzen kommt es Ihnen sicherlich auf viele Kriterien an.
Welchen Ansprechpartner wünschen Sie sich?
Sollte der Ansprechpartner abhängig oder unabhängig sein? Eingeschränkt oder uneingeschränkt tätig sein? Spartenbezogen oder allumfassend beraten? Für seine Beratungsdienstleistung beschränkt oder voll haften? Ungeprüft oder geprüft sein? Die Antworten dürften auf der Hand liegen...
Wir stellen Ihnen drei typische Vermittlertypen gegenüber, um Ihnen die Vorteile des Maklers als Vermittler aufzuzeigen:

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1. Ausschließlichkeitsvertreter |
- Nach §84 HGB wahrt der Vertreter die Interessen der Gesellschaft .
Ausschließliche Vermittlung der Tarife seines Produktgebers und dessen Kooperationspartner
Es findet kein objektiver Vergleich des Preis- Leistungsverhältnisses statt.
Er muss nicht die günstigsten Angebote verkaufen.
Die Gesellschaft steuert den Vertreter durch Zahlung höherer Provisionen zu den Produkten mit höherem Preis (für den Kunden unrentable Produkte).
Der Vertreter benötigt keine Ausbildung, es reichen einfache Schulungen durch das Versicherungsunternehmen.
Er verfügt aus diesem Grund über keine ausreichenden Marktkenntnisse.
Der Vertreter haftet in der Regel nicht für Falschberatung oder Provisionsgier, da die Beweispflicht auf der Seite des Kunden steht.
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2. Mehrfachvertreter/Strukturvertriebe |
- Nach §84 HGB wahrt der Vertreter die Interessen der Gesellschaft.
Ausschließliche Vermittlung der Tarife seines Produktgebers und dessen Kooperationspartner
Es findet kein objektiver Vergleich des Preis- Leistungsverhältnisses statt.
Er muss nicht die günstigsten Angebote verkaufen.
Die Gesellschaft steuert den Vertreter durch Zahlung höherer Provisionen zu den Produkten mit höherem Preis (für den Kunden unrentable Produkte).
Der Vertreter benötigt keine Ausbildung, es reichen einfache Schulungen durch das Versicherungsunternehmen.
Er verfügt aus diesem Grund über keine ausreichenden Marktkenntnisse.
Der Vertreter haftet in der Regel nicht für Falschberatung oder Provisionsgier, da die Beweispflicht auf der Seite des Kunden steht.
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3. Versicherungsmakler |
- Im Rahmen des §93 HGB stellt der Makler den Sachwalter des Kunden dar, d.h. der Kunde beauftragt den Makler, seine Interessen gegenüber der einzelnen Gesellschaften zu wahren.
- Er ist dadurch verpflichtet, die Produkte zu wählen und anzubieten, die nach den Bedürfnissen und der einzelnen Lebensphasen des Kunden das beste Preis- Leistungsverhältnis bieten.
- Bei Veränderung der Marktverhältnisse bzw. der Bedürfnisse des Kunden ist der Makler nach Kenntnisnahme zur Reaktion verpflichtet.
- Er muss im Schadensfall, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten, die Interessen des Kunden gegenüber der Gesellschaft durchsetzen.
- Um das Niveau der guten Marktkenntnisse aufrecht erhalten zu können, benötigt er regelmäßig eine Fort- und oder Weiterbildung.
- Er haftet bei Falschberatung in vollem Umfang persönlich.
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